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(Datenschutz-)Rechtliche Aspekte beim E ...

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am 20.04.2009 geschrieben am 20.04.2009 geschrieben

Relevanz: Medienkompetenz ist mehr als bewusste Rezeption und kompetente Produktion


Auf dem Educamp 2009 #3 beschäftigte sich eine Session mit rechtlichen Aspekten des E-Portfolio-Einsatzes. Motiviert wurde dieser Themenpunkt von der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Führen eines E-Portfolios zur Verpflichtung in der Hochschullehre bzw. im Unterricht erhoben werden kann? Als grundlegende Hindernisse wurden rechtliche Unsicherheit sowie die Angst vor Reputationsverlust angesprochen.


Rechtliche Unsicherheit bezieht sich vor allem auf folgende Aspekte:


  • Impressumspflicht

  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung

  • Datenschutz (als Thema vor allem für Anbieter von Web 2.0-Lösungen relevant)

  • Urheberrecht

  • Verwertungsrecht

  • Markenrecht

Es wurde deutlich, dass hier vor allem Informationsbedarf existiert. Gleichzeitig wurde der Ruf nach Änderung der Gesetzeslage laut. Beide Punkte sind für Netzwerkaktivitäten anschlussfähig, sofern sich jemand findet, der einen dieser Aspekte weiterentwickeln möchte. An dieser Stelle wird zunächst der Informationsbedarf aufgegriffen.


Angst vor Reputationsverlust wurde assoziiert mit


  • Online-Reputationmanagement: Think before you post

  • Respektierung der Persönlichkeit (anderer), insbesondere respektvoller Umgang statt Cybermobbing

Diese Aspekte können typischerweise durch externe/gesetzliche Regulierung nicht sichergestellt werden, sondern erfordern eine Selbstregulierung in der Community. Hier müssen und können die verschiedenen Teile der Gesellschaft zueinander kommen: die technikversierten aber wenig lebenserfahrenen Kinder/Schüler/Studenten (manchmal als "digital natives" bezeichnet) und die technisch anders sozialisierten (oft als "digital immigrants" bezeichneten) aber lebenserfahrenen Erwachsenen/Lehrer/Eltern. Das "neue Paradigma" einer interaktiven Nutzung digitaler Medien eröffnet hier neue, bisher wenig vorhandene Möglichkeiten, weil sie die Basis für eine Plattform jenseits der traditionellen, auf Autorität aufbauenden Rollenverteilung bieten. Solche Aspekte werden an dieser Stelle ebenfalls diskutiert, wobei sie sicher viele andere Themenschwerpunkte des Forums tangieren.



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am 20.04.2009 geschrieben am 20.04.2009 geschrieben

Hallo zusammen,

ich möchte an dieser Stelle den Link zum umfangreichen Werk von Prof. Dr. Hören an der Uni Münster ergänzen: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Maerz2009.pdf

Außerdem möchte ich anstelle von "digital natives" den Begriff "digital literates" anregen!

Viele Grüße
Marcel

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am 20.04.2009 geschrieben am 20.04.2009 geschrieben

Passend zu dieser Diskussion ist auch die Übersicht der Sessioninhalte aus der entsprechenden Diskussion auf dem Educamp 2009 #3.

Während das von Marcel genannte Werk eher als Hintergrundlektüre geeignet ist, bekommt man im Leitartikel der "Bildung & Wissenschaft" vom April 2008 eine tabelarische Übersicht, die ganz klipp und klar (mittels "Ja" und "Nein") darstellt, was erlaubt und was nicht erlaubt ist. Nicht erlaubt heißt dabei nicht automatisch, dass es verboten ist. Vielmehr sind die mit "Nein" markierten Punkte jene, wo Fallstricke lauern und daher einer Klärung vor dem (öffentlichen) Einsatz von E-Portfolios bedürfen.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass nicht die Rechtslage uneindeutig ist, wie viele meinen. Es ist eher die Unkenntnis der Rechtslage und daraus folgend das Unvermögen zu einer "kreativen Ausnutzung" der bestehenden Handlungs- und Gestaltungsspielräume. Nur weil sich die eine Uni nicht in der Lage sieht, bei fahrlässigen Verstößen gegen das Verwertungsrecht Rechtsbeihilfe zu leisten, heißt das nicht, dass es an einer anderen Uni genauso ist. Wichtig indes scheint mir zu sein, dass gewisse Dinge vor dem E-Portfolio-Einsatz geklärt werden. Das betrifft insbesondere:

  • eine Abstimmung von Mustertexten für Impressum bzw. Disclaimer mit dem Rechtsamt der betreffenden Bildungseinrichtung

  • vorab zu treffende (schriftliche) Vereinbarungen über die Zusage von Rechtsbeihilfe für Fälle von fahrlässigen Rechtsverstößen


Ein sehr kreativer Lösungsansatz wurde im Übrigen bei einem Vorfall an der TU Ilmenau geäußert: Die Einrichtung eines Hilfsfonds für betroffene Studierende, aus dem Abmahnungskosten beglichen werden können, denn meist verstoßen alle E-Portfolio-Führenden gegen irgend eine Rechtsvorschrift. Eine Abmahnung donnert dann wie in Gottes-Gericht auf Einzelne ein und schützt damit gleichzeitig alle anderen. Die kollektive Wirkung dieser Bestrafung sollte dann auch mit kollektiven Mitteln in Grenzen gehalten werden: geteiltes Leid ist halbes Leid! Geteiltes Wissen ist doppeltes Wissen!

am 20.04.2009 von Gunther Kreuzberger bearbeitet.

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am 21.04.2009 geschrieben am 21.04.2009 geschrieben

Hallo zusammen,

ich war zwar (leider) nicht in der Session, aber mir stoßen in dem Posting oben zwei Dinge auf: Nämlich "Verpflichtung" und "Impressumspflicht". Nachfrage: Ihr zwingt doch sicher nicht eure Studierenden, ein öffentliches Weblog zu führen und damit auch ein Impressum anzulegen, oder? Das würde ich nämlich für absolut kritisch halten. Ich kann doch keinen Studenten zwingen, seine Adresse öffentlich ins Netz zu stellen (was bei einem öffentlichen Weblog ja Pflicht ist)! Oder bietet ihr die Alternative eines geschützten Weblogs an?

Viele Grüße,

Christian

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am 24.04.2009 geschrieben am 24.04.2009 geschrieben

Hallo,
es gibt sehr viele juristische Fragen, die hier zum tragen kommen, die länger schon im Zusammenhang mit dem Forenbetrieb und dem Einsatz von Lernplattformen erörtert wurden.

Jetzt kommt erst mal ein Rechtshinweis: Die folgenden Äußerungen stellen eine Zusammenfassung meines Eindrucks von verschiedenen Diskussionen und weder eine Rechtsauskunft noch eine Rechtsberatung dar. Sonst kommt man nämlich mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt.

Impressumspflicht. Dies gibt es ursprünglich aus dem Presse- und Medienrecht sowie verschiedenen Grundlagen des Neue-Medienrechts und regelt, dass erkennbar sein muss wer eien Gesamtverantwortungträgt und ggfs. zur Rechenschaft gezogen werden kann. Hier muss eine konkrete Person und eine ladungsfähige Anschrift genannt sein. Das gilt für jede Vereinszeitschrift oder Schülerzeitung. Ein Internetmedium ist hier m.E. genauso zu betrachten.

Verantwortung für Inhalte. Presse-, Medien- und Urheberrecht sind Felder in denen es wenige höchstrichterliche Urteile gibt und die Gerichte immer wieder sehr unterschiedlich Urteilen. Im Bereich der Verantwortung für Inhalte in öffentlich zugänglichen gab es in den letzten Jahren sehr konträre Urteile. Mein Eindruck ist, dass mittlerweile insbesondere die sog. Heise-Urteile dazu geführt haben, dass der Betreiber erst dann haftbar wird für Äußerungen anderer wenn er davon erfährt und dann nicht unternimmt, um ggfs. rechtsverletzende Inhalte zu entfernen.

Datenschutz. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf elektronischen Medien unterliegt besonderen Regelungen. Es gibt eine Zustimmungsnotwendigkeit, die jedoch auch Teilnahmevorraussetzung sein kann (Bsp.: Eine Immatrikulation ist nur in Verbindung mit der Zustimmung zur elektronischen Datenverarbeitung möglich). Eine Recht auf Löschung besteht nicht grundsätzlich. (Bsp.: Bei der Bestellung eines Buches in der Bibliothek oder bei Amazon besteht kein Anspruch auf Löschung von Adress-und Bestelldaten. Amazon muss z.B. aus steuerlichen Gründen die Geschäftskorrespondenz (Bestellung, Lieferschein, Rechnung) über Jahre hinweg aufbewahren.
Bei der Erfassung der Daten muss der Erfasser (z.B. Hochschule) erklären wofür er die Daten verwenden wird. Die Erfassung der Daten ist sparsam vorzunehmen (nur benötigte Daten). Die Verwendung der Daten ist zu begründen (nur begründete und berechtigte Zwecke). Eine Anwesenheits- und Teilnahmeauswertung wäre m.E. begründbar wenn die aktive Teilnahme Kriterium für eine Leistungsbescheinigung ist.
Zu den Disclaimern/Zustimmungserklärungen gibt es bei vielen Moodle-Plattformen (z.B. Uni Duisburg-Essen, Humboldt Uni Berlin) Texte, die ausgiebig von den Hochschuljuristen entwickelt wurden. Darauf kann man aufsetzen.

Urheberrecht. Hier habe ich nie wirklich verstanden, warum Hochschulprofessoren der Ansicht sind, dass Arbeiten der Studenten von den Profs weiter genutzt und ggfs. als eigenes Werk ausgegeben werden dürfen. Da wäre vielleicht ableitbar, dass ein studentisches Werk geistige Teile des Profs enthält wenn diese diese intensivst betreut hat. Das ist aber meistens nicht der Fall. Für mich bleibt das Werk eines Studenten, sein eigenes Werk.
Das Zitieren aus fremden Quellen ist urheberrechtlich gedeckt, solange man in dem Rahmen des Zitierens bleibt. Zitate sind kenntlich zu machen,.... Das sind aber bekannte Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens.
Sammelmappen als persönliche nicht öffentliche Ordner können auch urheberrechtlich geschütztes Material enthalten so lange sie nicht veröffentlicht werden.

Portfolios. In der pädagogischen Diskussion gibt es viele Definitionen von Portfolio. Da diese sehr unterschiedlich konzipiert sind, kann man m.E. nichts globales dazu sagen. Hier einige Ansätze zur Einschätzung:
- persönliche Online-Sammelmappe: Bleibt im Besitz des Studenten. Der Student entscheidet wem er Zugang gewährt. Der Zugang bleibt nicht öffentlich.
- persönliche Mappe mit Dokumentation des Lernprozesses (Reflexion), Student lässt Einzelne Einblick nehmen und Dozent hat grundsätzlich Einblick. Dozent sollte dies zu Beginn klar stellen, damit jeder weiß er kann Einblick nehmen.
- gemeinsame Mappe des Kurses, für Kursteilnehmer öffentlich. Über das Bildungsprivileg gibt es faktisch ein erweitertes Zitierrecht und eine Pauschale urheberrechtliche Vergütung (analog Kopierabgabe). Ausgeschlossen sind hier z.B. Schulbücher oder andere Werke bei denen explizit der Rechteverwerter eine Übernahme in digitale Medien ausgeschlossen hat.
- Öffentliches Portfolio. Dies würde ich verstehen wie eine Webseite. Daher greifen hier stengere urheberrechtliche Regelungen. Zitieren ist in engen Grenzen erlaubt. Das Bildungsprivileg greift nur bei geschlossenen und begrenzten Gruppen.

Wikis. Ich habe noch nie etwas über Rechtsverfolgung bei Wikiinhalten gelesen. Ich würde aber mal vemuten, dass dies analog zu Foreninhalten zu interpretieren ist. Der Betreiber muss eingreifen wenn ihm rechtlich zu beanstandende Inhalte bekannt werden. Es gibt aber keine vorauseilende Kontrollnotwendigkeit. Ich vermute fast dass es bei öffentlichen Wikis sehr sinnvoll ist, eine Nutzerregistrierung und ein Tracking einzuschalten, um Verursacher von Rechtsverletzungen identifizieren zu können.

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am 24.04.2009 geschrieben am 24.04.2009 geschrieben

@Ralf Hilgenstock Genau - und gerade weil es so etwas wie Impressumspflicht gibt, sollte man meiner Meinung nach sehr behutsam mit öffentlichen Weblogs in Lehrveranstaltungen umgehen. Wenn ein Student seine Daten nicht veröffentlichen will, ist dies sein gutes Recht - und man muss ihm eine Alternative anbieten (z.B. ein geschütztes Weblog)

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am 25.04.2009 geschrieben am 25.04.2009 geschrieben

Nicht öffentliche Weblogs haben für mich nicht primär wegen der Impressumspflicht, sondern aus ganz anderen Gründen ihre Berechtigung.

Das Web ist für mich ein Elefant mit einem sehr lang anhaltenden Gedächtnis. In Lernprozessen ist es wichtig, Fehler machen zu können, diese zu erkennen und zu optimieren, Dinge auszuprobieren oder zu erproben, etwas zu verwerfen. Nur extrovertierte Menschen und Voyeure wollen das unter öffentlicher Beobachtung machen.Wenn ich aber Jahre später mit diese Versuchen konfrontiert werde, dann ist das u.U. nachteilig.

Zudem muss das Rauschen im Netz nicht noch vergrößert werden.

Ich arbeite seit Jahren mit b2evolution als Blogsystem. Einmalig aufgesetzt kann ich mehrere Blogs einrichten, diese öffentlich, nicht öffentlich schalten, Nutzer mit unterschiedlichen Berechtigungen anlegen und für Blogbeiträge festlegen, ob sie öffentlich oder nur intern sichtbar sind. Es ist auch möglich blogübergeifend zu posten.

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am 25.04.2009 geschrieben am 25.04.2009 geschrieben

@Ralf Hilgenstock: Ich sehe das anders als du: Gerade die Öffentlichkeit ermöglicht es mir, meine Fehler zu finden. Ansonsten schmore ich in meinem eigenen Saft und bekomme nicht genügend Feedback zu den Dingen, die ich mir überlegt habe. Insofern möchte ich die Öffentlichkeit unbedingt haben! Außerdem: Es ist ganz im Gegenteil positiv zu beurteilen, wenn man zeigt, dass man mit seinen eigenen Fehlern konstruktiv umgehen kann. Aber zwingen darf man natürlich niemanden dazu!

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am 25.04.2009 geschrieben am 25.04.2009 geschrieben

Meine Skepsis setzt an zwei Punkten an:

- Selektive Betrachtung der Fehler bei der Suche über Google später
Bsp.: Ein künftiger Arbeitgeber googelt mich und findet Infos über mich. Dabei greift er selektiv auch auf meine ersten Schritte mit einem Thema zu und sieht die Fehler und nicht den Entwicklungsprozess. Kein Problem, dies im Gespräch zu erörtern, aber ein Problem, wenn er dies tut ohne dass ich davon erfahre.

- Skalierbarkeit. Das ist seit einiger Zeit ein Thema für mich
Das externe öffentliche Feedback klappt nur in begrenztem Umfang und immer weniger wenn sehr viele mit dem gleichen Thema arbeiten. Wir haben das am Samstag IIlmenau ja sehr intensiv diskutiert für die folgenden Situationen:
- 1.000 Studenten einer Vorlesung Arbeitsrecht I
- 100 Lehrer arbeiten am Thema Brecht Galileo Galilei in der 11. Klasse, da es zentrales Prüfungsthema ist und verwenden Blogs.
- 5.000 Mitarbeiter eines Unternehmens werden zum Thema X geschult.
In allen Fällen wird es nur ganz begrenztes Potenzial für externes Feedback geben.

Um jetzt aber noch mal das rechtliche Problem aufzugreifen. Der Dozent kann ja ganz leicht ein Impressum für seinen Multiblog einfügen und hat das Ganze damit für sich und die Studenten rechtlich abgesichert.

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am 25.04.2009 geschrieben am 25.04.2009 geschrieben

"Ralf Hilgenstock":

- Selektive Betrachtung der Fehler bei der Suche über Google später
Bsp.: Ein künftiger Arbeitgeber googelt mich und findet Infos über mich. Dabei greift er selektiv auch auf meine ersten Schritte mit einem Thema zu und sieht die Fehler und nicht den Entwicklungsprozess. Kein Problem, dies im Gespräch zu erörtern, aber ein Problem, wenn er dies tut ohne dass ich davon erfahre.


Der böse Arbeitgeber wird dabei immer wieder ins Feld geführt. Ich halte das für vollkommen übertrieben. Wenn ein Arbeitgeber einen Blogartikel findet, der 5 Jahre alt ist, in dem ich irgendeinen Fehler gemacht habe, und er mich deswegen nicht einstellt, dann treffen genau zwei Dinge zu:
1. Der Arbeitgeber ist ein Volldepp.
2. Ich möchte in dieser Firma nicht arbeiten

Anders herum argumentiert: Wenn ich als Arbeitgeber ein Weblog finde, in dem sich ein potenzieller Arbeitnehmer über Jahre hinweg auf reflektierende Art und Weise inhaltlich mit dem Themenbereich auseinandergesetzt hat, dann stelle ich ihn natürlich lieber ein als jemanden, der das in seiner Freizeit nicht tut. Mir jedenfalls wären Leute suspekt, über die ich gar nichts im Netz finde.

am 25.04.2009 von Christian Spannagel bearbeitet.

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